LAG Köln - Urteil vom 12.07.1996
11 Sa 338/96
Normen:
BAT § 70 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
ARST 1997, 19
ZTR 1997, 87
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3070/95

Arbeitsentgelt: Gehaltsvorschuss als aus dem Arbeitsverhältnis stammend - Rückforderung

LAG Köln, Urteil vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 338/96

DRsp Nr. 2001/6010

Arbeitsentgelt: Gehaltsvorschuss als aus dem Arbeitsverhältnis stammend - Rückforderung

1. Der Anspruch auf Rückzahlung eines von den Parteien sogenannten aber später nicht (voll) ins Verdienen gebrachten "Gehaltsvorschusses" ist ein Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis" i.S. von § 70 BAT auch dann, wenn die Parteien Fälligkeit und Rückzahlungsmodalitäten in besonderer Vereinbarung geregelt haben; der Vorschuss wird dadurch nicht zu einem Arbeitgeberdarlehen. 2. Knüpfen die Parteien die Fälligkeit einer Vorschussrückzahlungsverpflichtung wegen eines nicht verdienten Restbetrages an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so wird die Fälligkeit nicht dadurch hinausgeschoben, dass die Parteien über diese Beendigung in einem Kündigungsschutzprozess streiten.