LAG Hamm - Urteil vom 08.07.2005
10 Sa 2149/04
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 § 37 Abs. 6 § 40 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 604/04

Arbeitsentgelt für Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit der Schulung; konkreter, betriebsbezogener Schulungsbedarf; Berücksichtigung von Vorkenntnissen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Dauer der Veranstaltung; Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder

LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 2149/04

DRsp Nr. 2005/18713

Arbeitsentgelt für Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit der Schulung; konkreter, betriebsbezogener Schulungsbedarf; Berücksichtigung von Vorkenntnissen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Dauer der Veranstaltung; Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder

»Die gleichzeitige Schulung mehrerer Betriebsratsmitglieder über Spezialkenntnisse kann erforderlich sein, wenn der Betriebsrat in zulässiger Weise Arbeitsgruppen oder Ausschüsse gebildet hat, die bestimmte Betriebsratsaufgaben wahrnehmen. Verantwortliche Betriebsratsarbeit kann in Ausschüssen oder Arbeitsgruppen nur dann geleistet werden, wenn alle Ausschussmitglieder über Mindestkenntnisse für die mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben verfügen.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 § 37 Abs. 6 § 40 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der am 24.02.1950 geborene Kläger steht seit 40 Jahren in den Diensten der Beklagten und war zuletzt als gewerblicher Arbeitnehmer zu einem monatlichen Bruttoverdienst zwischen 2.500,00 EUR und 3.000,00 EUR tätig.

Im Jahre 1986 wurde der Kläger erstmals in den aus neun Personen bestehenden Betriebsrat gewählt. Seit Mai 2002 ist der Kläger Mitglied der gebildeten Entgeltkommission.