Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.
Der am 13.10.1950 geborene Kläger steht seit 1979 in den Diensten der Beklagten und war zuletzt als Leiter des Maschinenraums zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 4.500,00 EUR eingesetzt.
Im Jahre 2002 wurde der Kläger erstmals in den aus neun Personen bestehenden Betriebsrat gewählt und ist seither Vorsitzender des Betriebsrats.
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