LAG Hamm - Urteil vom 08.07.2005
10 Sa 2053/04
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 § 40 ; BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 605/04

Arbeitsentgelt für Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit der Schulung; konkreter, betriebsbezogener Schulungsbedarf; Berücksichtigung von Vorkenntnissen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Dauer der Veranstaltung; Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder

LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 2053/04

DRsp Nr. 2005/18712

Arbeitsentgelt für Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung; Erforderlichkeit der Schulung; konkreter, betriebsbezogener Schulungsbedarf; Berücksichtigung von Vorkenntnissen; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Dauer der Veranstaltung; Zahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder

»Die gleichzeitige Schulung mehrerer Betriebsratsmitglieder über Spezialkenntnisse kann erforderlich sein, wenn der Betriebsrat in zulässiger Weise Arbeitsgruppen oder Ausschüsse gebildet hat, die bestimmte Betriebsratsaufgaben wahrnehmen. Verantwortliche Betriebsratsarbeit kann in Ausschüssen oder Arbeitsgruppen nur dann geleistet werden, wenn alle Ausschussmitglieder über Mindestkenntnisse für die mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben verfügen.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 § 40 ; BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Der am 13.10.1950 geborene Kläger steht seit 1979 in den Diensten der Beklagten und war zuletzt als Leiter des Maschinenraums zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt ca. 4.500,00 EUR eingesetzt.

Im Jahre 2002 wurde der Kläger erstmals in den aus neun Personen bestehenden Betriebsrat gewählt und ist seither Vorsitzender des Betriebsrats.