LAG Köln - Urteil vom 14.11.2012
3 Sa 565/12
Normen:
§ 615 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1181/11

Arbeitsentgelt für sog. Breakstunden nebst Zuschlägen; Abgrenzung der als sog. Breaks bezeichneten Arbeitsunterbrechungen von unbezahlten Ruhepausen

LAG Köln, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 565/12

DRsp Nr. 2013/6615

Arbeitsentgelt für sog. Breakstunden nebst Zuschlägen; Abgrenzung der als sog. Breaks bezeichneten Arbeitsunterbrechungen von unbezahlten Ruhepausen

Vergütung für Arbeitsunterbrechungen.

1. Das maßgebliche Kriterium zur begrifflichen Abgrenzung einer Ruhepause von einer sonstigen einseitig vom Arbeitgeber angeordneten Arbeitsunterbrechung besteht darin, dass Ruhepausen im Voraus und zwar vor Beginn der jeweiligen Schicht zumindest rahmenmäßig feststehen müssen. 2. Werden die täglichen Breakstunden zwar meist zu Schichtbeginn mitgeteilt, ist diese Mitteilung aber nicht verbindlich, da die Unterbrechungen im Einzelfall verschoben, verkürzt, verlängert oder ganz aufgehoben würden, ist der Arbeitgeber zur Vergütung verpflichtet. 3. Daher besteht auch die Verpflichtung zur Zahlung der anfallenden Sonn- und Feiertagszuschläge.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.05.2012 - 19 Ca 1181/11 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit der Klage auf Vergütung von Breakstunden für die Monate Januar und März 2010 stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 615 BGB;

Tatbestand