BAG - Urteil vom 28.02.1996
10 AZR 418/95
Normen:
BAT § 33, SR 2x ; BBesO A/B Vorbemerkung Nr. 10 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzBAT SR 2x BAT Feuerwehrzulage Nr 1
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 159/94
ArbG Karlsruhe, vom 03.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 423/93

Arbeitsentgelt: Feuerwehrzulage - Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten

BAG, Urteil vom 28.02.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 418/95

DRsp Nr. 2002/7621

Arbeitsentgelt: Feuerwehrzulage - Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten

1. Die Feuerwehrzulage ist eine Funktionszulage, mit der ein feuerwehrtypischer Aufwand nichtfinanzieller Art abgegolten wird; sie wird im Hinblick auf die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gezahlt, Nr. 10 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG. 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Da Beamte und Angestellte nicht in der gleichen Ordnung zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber stehen, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben. So hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch nicht zur Folge, daß Beamte und Angestellte, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in gleicher Weise besoldet bzw. vergütet werden müssen.

Normenkette:

BAT § 33, SR 2x ; BBesO A/B Vorbemerkung Nr. 10 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 1992 bis zum 31. August 1994 eine Feuerwehrzulage zu zahlen.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1985 als Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst bei der beklagten Stadt beschäftigt.