Die Parteien streiten um die Höhe der Entgeltansprüche der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 28. Februar 1994.
Die Klägerin ist seit dem 15. Februar 1988 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Verkäuferin beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die jeweiligen Tarifverträge des zuständigen Möbelfachverbandes Anwendung. Das monatliche Arbeitsentgelt der Klägerin setzt sich aus einem Fixum und Provisionen zusammen. Für solche Fälle regelt der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden im Bayerischen Möbelhandel:
"B. Angestellte
1. Die Gehaltszahlung erfolgt nach einem besonderen Gehaltstarif. Die Tarifgehälter sind Mindestgehälter.
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