Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erhöhung des Stundenlohns des Klägers.
Der Kläger wurde mit Wirkung ab dem 16.03.1992 auf Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrages als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten, die keinem Arbeitgeberverband angehört, angestellt. Es wurde ein Stundenlohn in Höhe von DM 18,00 brutto vereinbart; über sonstige besondere Vereinbarungen der Parteien ist nichts bekannt.
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