LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.09.2000
11 Ca 483/99 wird abgeändert. 2. Die Beklagte/Ber
Normen:
BGB §§ 133 157 242 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 27.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 483/99

Arbeitsentgelt: Erhöhung - betriebliche Übung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 11 Ca 483/99 wird abgeändert. 2. Die Beklagte/Ber

DRsp Nr. 2002/7888

Arbeitsentgelt: Erhöhung - betriebliche Übung

Auch wenn der nicht tarifgebundene Arbeitgeber die Löhne seiner Arbeitnehmer regelmäßig alljährlich entsprechend der tariflichen Entwicklung erhöht, entsteht hieraus mangels Bindungswille kraft kein Anspruch auf Lohnerhöhung auch in den Folgejahren betrieblicher Übung.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 242 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erhöhung des Stundenlohns des Klägers.

Der Kläger wurde mit Wirkung ab dem 16.03.1992 auf Grundlage eines mündlichen Arbeitsvertrages als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten, die keinem Arbeitgeberverband angehört, angestellt. Es wurde ein Stundenlohn in Höhe von DM 18,00 brutto vereinbart; über sonstige besondere Vereinbarungen der Parteien ist nichts bekannt.