BAG - Urteil vom 19.10.2011
5 AZR 359/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BB 2012, 187
NZA-RR 2012, 344
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 851/09
ArbG Köln, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6842/08

Arbeitsentgelt; Entstehen des Anspruchs auf Vergütungserhöhung aufgrund betrieblicher Übung bei nicht tarifgebundenem Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 359/10

DRsp Nr. 2011/21305

Arbeitsentgelt; Entstehen des Anspruchs auf Vergütungserhöhung aufgrund betrieblicher Übung bei nicht tarifgebundenem Arbeitgeber

Orientierungssatz: Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber wird eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur entstehen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Januar 2010 - 7 Sa 851/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Vergütung des Klägers entsprechend den Tariflohnerhöhungen des Baugewerbes anzupassen.

Der Kläger ist seit 1971 in dem Bauunternehmen der Beklagten als Spezialbaufacharbeiter beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte gehört keiner Tarifvertragspartei an. Sie zahlt dem Kläger einen Stundenlohn von 15,01 Euro brutto, den sie in den Lohnabrechnungen als "TARIFL. + FREIW. ZULAGE" ausgewiesen hat. Die freiwillige Zulage belief sich in der Zeit von Februar bis Juli 2008 auf 0,00 Euro.