1. Nach § 71 Abs. 2 Unterabsatz 5 Buchstabe b Sätze 2 u 3 BAT gelten die gesamten über den maßgebenden Zeitraum hinaus gewährten Krankenbezüge in voller Höhe, nicht nur in Höhe der auf diesen Zeitraum entfallenden Renten bzw des auf diesen Zeitraum entfallenden Übergangsgeldes, als Vorschüsse und gehen insoweit, also in voller Höhe, auf den Arbeitgeber über.2. Das Tatbestandsmerkmal "erhält" bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem die Rente oder das Übergangsgeld rechtlich zusteht, nicht den Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Zahlung.3. Die Tarifnorm des § 71 Abs. 2 Unterabsatz 5 Buchstabe b BAT verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1GG.
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