Für eine einstweilige Verfügung auf Lohnzahlung (Leistungsverfügung) ist erforderlich, dass sie nötig ist, eine ernsthafte, anderweitig nicht behebbare Notlage zu verhindern und dass bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren die ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Anspruch auch im Hauptsacheverfahren als bestehend erweisen wird (Verfügungsgrund).