LAG Köln - Urteil vom 26.02.1996
3 Sa 1179/95
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 3 MuSchG Nr. 1
LAGE § 11 MuSchG Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 9793/94

Arbeitsentgelt: Einstellung der Lohnzahlung nach Vorlage eines ärztlichen Beschäftigungsverbots - Nachforschungspflicht des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 26.02.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 1179/95

DRsp Nr. 2001/6083

Arbeitsentgelt: Einstellung der Lohnzahlung nach Vorlage eines ärztlichen Beschäftigungsverbots - Nachforschungspflicht des Arbeitgebers

1. Legt eine schwangere Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vor, in der ohne Begründung unter bloßem Hinweis auf § 3 Abs. 1 MuSchG ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, so kann der Arbeitgeber nicht ohne weiteres die Lohnzahlung einstellen. 2. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers, die Frau zur Vorlage eines um die Begründung ergänzten Attestes aufzufordern. Erst wenn die Frau dem nicht nachkommt, ist die Einstellung der Lohnzahlung auf der Grundlage eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt. Unterlässt der Arbeitgeber eine solche Aufforderung, so kann die Berechtigung des Beschäftigungsverbotes im Zahlungsprozess nicht überprüft werden.

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 ;