LAG Nürnberg - Urteil vom 05.12.2000
7 Sa 872/98
Normen:
BGB § 315 Abs. 1, Abs. 3 §§ 328 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 112
ArztR 2001, 340
LAGE § 315 BGB Nr. 11
LAGE § 328 BGB Nr. 1
ZTR 2001, 275
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 07.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 483/98

Arbeitsentgelt: Chefarztzulage

LAG Nürnberg, Urteil vom 05.12.2000 - Aktenzeichen 7 Sa 872/98

DRsp Nr. 2002/15180

Arbeitsentgelt: Chefarztzulage

»1. Ist ein Chefarzt aufgrund des zwischen ihm und dem Krankenhausträger geschlossenen Arbeitsvertrags verpflichtet, die ärztlichen Mitarbeiter an den von Privatpatienten geleisteten Honorareinnahmen zu beteiligen (sog. Chefarztzulage), und ist der ärztliche Mitarbeiter zur Arbeitsleistung für den Chefarzt aufgrund des vom Mitarbeiter mit dem Krankenhausträger geschlossenen Arbeitsvertrags verpflichtet, kommt bei Inanspruchnahme der Dienste des Mitarbeiters durch den Chefarzt ein Arbeitsverhältnis zwischen Chefarzt und Mitarbeiter nicht zustande. Der ärztliche Mitarbeiter hat einen Anspruch auf Zahlung der Chefarztzulage gegen den Chefarzt aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter. 2. Ist die Höhe der Chefarztzulage in dem zwischen Chefarzt und Krankenhausträger geschlossenen Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig bestimmt (hier "angemessene Beteiligung") und liegt eine Vereinbarung zur Höhe der Zulage nicht vor, hat der Chefarzt die Höhe gemäß § 315 Abs. 1 und 3 BGB nach billigem Ermessen festzusetzen.