I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 22.06.2011 -
a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.435,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
b) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Lohndifferenzansprüche in Höhe von 1,00 Euro je Arbeitsstunde für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2010 zur unstreitigen Höhe in Höhe von 1.435,00 Euro brutto.
Der Kläger ist seit dem 01.01.2010 auf der Grundlage eines rechtskräftig festgestellten Betriebsüberganges nach § 613 a BGB (Urteil Arbeitsgericht Schwerin vom 21.04.2010 -Aktenzeichen 5 Ca 509/10-) bei der Beklagten beschäftigt.
Nach dem bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Blatt 24 bis 29 d. A.) ist in § 3 ein Stundenlohn in Höhe von 9,00 Euro festgeschrieben.
In § 12 heißt es wie folgt:
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