Der Kläger steht aufgrund Arbeitsvertrags vom 14.10.85 als Krankenpfleger in den Diensten des Beklagten. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag des Beklagten kraft Bezugnahme Anwendung.
Ab dem 1.04.93 erhielt der Kläger eine tarifliche Besitzstandszulage von 163,08 DM brutto monatlich, die gemäß §
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