LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.01.2012
12 Sa 1100/10
Normen:
BGB § 295; BGB § 296; BGB § 615 Abs. 1; BGB § 615; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1488/09

Arbeitsentgelt; Berechnung von Netto-Annahmeverzugslohn; Nettolohndifferenz; Geltendmachung von Steuerschaden

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 1100/10

DRsp Nr. 2012/13829

Arbeitsentgelt; Berechnung von Netto-Annahmeverzugslohn; Nettolohndifferenz; Geltendmachung von Steuerschaden

Hat der Arbeitgeber den Annahmeverzugslohn für einen längeren Zeitraum als Einmalzahlung geleistet und ist es aufgrund dessen zu einer höheren Besteuerung des Bruttogehalts - und damit zu einer geringeren Nettoauszahlung - gekommen, kann der Arbeitnehmer eine Forderung auf Zahlung von Netto-Lohndifferenz nicht in der Weise berechnen, dass er für den gesamten Zahlungszeitraum den Nettobetrag aufaddiert, den er bei regelmäßiger Zahlung des Lohnes im laufenden Arbeitsverhältnis erhalten hätte, sondern hat die auf die tatsächliche Zahlung seines Bruttolohnes für die Vergangenheit anfallende (höhere) Steuerlast zu berücksichtigen. Dabei entstehende Differenzen zu seiner früheren Nettovergütung kann er - nach Abgabe seiner Steuererklärung und Vorliegen eines Steuerbescheids - gegenüber dem Arbeitgeber im Wege einer Schadensersatzklage (Steuerschaden) geltend machen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2010 - 7 Ca 1488/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 295; BGB § 296; BGB § 615 Abs. 1; BGB § 615; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand: