LAG München - Urteil vom 24.05.1995
9 Sa 552/94
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GTV für die Angestellten im bayerischen Möbelhandel vom 10.12.1991 § 2 Satz 2 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 29.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 313/93

Arbeitsentgelt: Berechnung der tariflichen Gehaltserhöhung

LAG München, Urteil vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 9 Sa 552/94

DRsp Nr. 2001/12103

Arbeitsentgelt: Berechnung der tariflichen Gehaltserhöhung

Nach § 2 Satz 2 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im bayerischen Möbelhandel vom 10.12.1991 bzw. 18.02.1992 bzw. 29.11.1993 bezieht sich bei einer tariflichen Gehaltserhöhung der prozentuale Erhöhungsbetrag auf das tarifliche Vollgehalt, nicht auf ein niedrigeres Fixum.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GTV für die Angestellten im bayerischen Möbelhandel vom 10.12.1991 § 2 Satz 2 ; TVG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnungsweise der tariflichen Lohnerhöhung für 1992 und 1993.

Die Klägerin, geboren am ... ist seit 1.4.1984 bei der Beklagten, die einen Möbelmarkt betreibt, bzw. deren Rechtsvorgängerin als Verkäuferin beschäftigt.

Die Parteien sind tarifgebunden. Für ihr Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge für den bayerischen Möbelhandel und damit auch die Gehalts-Tarifverträge für die Angestellten im bayerischen Möbelhandel.

In § 2 Abs. 2 der Gehalts-Tarifverträge vom 18.2.1992 und 29.11.1993 ist wortgleich geregelt:

"Bei Verkäufern, deren Monatseinkommen sich aus Fixum und Provision zusammensetzt, ist die prozentuale Gehaltserhöhung der jeweiligen tariflichen Gehaltsgruppe dem Fixum zuzurechnen."