LAG Köln - Urteil vom 26.10.2012
10 Sa 539/12
Normen:
ArbZG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9411/11

Arbeitsentgelt bei Arbeitszeitunterbrechungen (Break-Stunden); Zuschläge für Sonn- und Feiertage

LAG Köln, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 539/12

DRsp Nr. 2013/5565

Arbeitsentgelt bei Arbeitszeitunterbrechungen ("Break-Stunden"); Zuschläge für Sonn- und Feiertage

Zur Vergütung sog. Break-Stunden.

Tenor

I

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.04.2012 - 9 Ca 9411/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 667,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.04.2011 zu zahlen.

2

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 764,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.11.2011 zu zahlen.

3

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.11.2011 zu zahlen.

4

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

III

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3 % und die Beklagte zu 97 %.

IV

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit der Klage auf Vergütung von Break-Stunden nebst Zuschlägen für die Monate Januar bis April 2010 stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 4;

Tatbestand

1) 2) 3) 1 2