Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.04.2012 -
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 667,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.04.2011 zu zahlen.
2Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 764,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.11.2011 zu zahlen.
3Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.11.2011 zu zahlen.
4Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IIIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
IIIDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3 % und die Beklagte zu 97 %.
IVDie Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit der Klage auf Vergütung von Break-Stunden nebst Zuschlägen für die Monate Januar bis April 2010 stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
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