Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger berechtigt sind, für die von ihnen im Stadtkrankenhaus der Beklagten vorgenommene Leichenschau und die damit verbundene Ausstellung der Todesbescheinigung privat zu liquidieren.
Die Kläger sind als Assistenzärzte in der Inneren Abteilung des Stadtkrankenhauses der Beklagten beschäftigt. Ihren Arbeitsverhältnissen liegen Formular-Arbeitsverträge zugrunde, in denen unter anderem bestimmt ist:
Das Dienstverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (
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§ 10
Die Ausübung einer eigenen Praxis ist dem Arzt untersagt...
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§ 13
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