LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2012
7 Sa 1288/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV privates Bankgewerbe § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7833/10

Arbeitsentgelt; Auslegung eines Tarifvertrags; Tarifvertraglich vereinbarte Einmalzahlung; Begriff des Tarifangestellten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1288/11

DRsp Nr. 2012/19448

Arbeitsentgelt; Auslegung eines Tarifvertrags; Tarifvertraglich vereinbarte Einmalzahlung; Begriff des "Tarifangestellten"

1. § 2 Buchst. c GTV enthält einen eigenen Begriff des „Tarifangestellten“, der sich nicht mit dem Geltungsbereich des MTVdeckt, sondern im Sinne des konkreten fachlichen Regelungsbereichs - der Vergütung derjenigen Angestellten, für die der GTV gilt - eine Einschränkung darstellt.2. Werden in einem Tarifvertrag, der ausschließlich die Vergütungsansprüche der tarifunterworfenen Arbeitnehmer regelt, für „Tarifangestellte“ besondere, zusätzliche Ansprüche begründet, liegt es nahe, hier den Begriff „Tarif“ tatsächlich im Wortsinne, d.h. im Sinne eines Vergütungsverzeichnisses und nicht im Sinne der Anwendbarkeit des Tarifvertrags selbst auszulegen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juli 2011 - AZ: 10 Ca 7833/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MTV privates Bankgewerbe § 1 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine tarifvertraglich vereinbarte Einmalzahlung.