BAG - Urteil vom 12.10.2011
10 AZR 510/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 10
NZA 2012, 680
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1574/08
ArbG Celle - 1 Ca 130/08 - 2.9.2008,

Arbeitsentgelt; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Bonuszahlung

BAG, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 510/10

DRsp Nr. 2012/4298

Arbeitsentgelt; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Bonuszahlung

Orientierungssatz: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht allein dadurch verletzt, dass der Arbeitgeber ein Vergütungssystem mit unterschiedlichen Komponenten und Faktoren einführt und für einzelne Arbeitnehmergruppen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Leistungen - auch abhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - gewährt, um bestehende erhebliche Vergütungsunterschiede abzumildern oder auszugleichen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2010 - 10 Sa 1574/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Zahlung eines Incentive Compensation Plan Bonus (im Folgenden: ICP-Bonus) aus Gleichbehandlungsgründen.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Dienstleistungsunternehmen für die Erdöl- und Erdgasindustrie, vom 15. September 1995 bis zum 31. Juli 2009 beschäftigt und zuletzt als sog. "Tool Specialist Technician/Field-Service-Techniker" am Standort C tätig. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13. September 1995 regelt ua.:

"4 Tätigkeitsvergütung