BAG - Urteil vom 29.09.1999
7 AZR 281/98
Normen:
BetrVG § 37 § 78 Satz 2 ; BGB §§ 133 157 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1230
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 3 Sa 1137/97 - 1998-01-14,
ArbG Paderborn - 1 Ca 390/97 - 22.05.97,

Arbeitsentgelt: Anwesenheitsprämie - Kürzung oder Verlust bei Kurzarbeit

BAG, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 7 AZR 281/98

DRsp Nr. 2002/2801

Arbeitsentgelt: Anwesenheitsprämie - Kürzung oder Verlust bei Kurzarbeit

1. Ergibt die Auslegung eines Arbeitsvertrages bezüglich vereinbarten Anwesenheitsprämien, dass ihre Ausschlusstatbestände die Ursache in der Person oder jedenfalls in der Sphäre des Arbeitnehmers haben, darf der Arbeitnehmer redlicherweise annehmen, er verliere den Anspruch nur bei Vorliegen eines dieser von ihm zu beeinflussenden Ausschlusstatbestände. 2. Da zu diesen Ausschlusstatbeständen in die betriebliche Sphäre fallende und vom Arbeitnehmer unbeeinflussbare Umstände wie die Kurzarbeit nicht gehören, rechtfertigen solche Umstände den Verlust der Prämie nicht.

Normenkette:

BetrVG § 37 § 78 Satz 2 ; BGB §§ 133 157 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer arbeitsvertraglich geregelten Anwesenheitsprämie für fünf Wochen der Monate September und Oktober 1996.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. September 1991 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden, die auf die Wochentage Montag bis Freitag verteilt sind, als Schlosser beschäftigt. Seit 1993 ist er Mitglied des Betriebsrats. Wie auch mit den übrigen Schlossern und Produktionsarbeitern ist in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages unter anderem folgendes vereinbart:

"Zuzüglich hierzu leistet der Arbeitgeber eine Prämie in Höhe von DM 100,00 brutto pro Woche.