LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.1996
11 (14) Sa 1530/95
Normen:
AktG §§ 302 § 303 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 30.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1956/95

Arbeitsentgelt: Ansprüche der Arbeitnehmer einer beherrschten GmbH gegen das herrschende Unternehmen bei Konkurs der GmbH

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.1996 - Aktenzeichen 11 (14) Sa 1530/95

DRsp Nr. 2002/8606

Arbeitsentgelt: Ansprüche der Arbeitnehmer einer beherrschten GmbH gegen das herrschende Unternehmen bei Konkurs der GmbH

Kann bei Bestehen eines Beherrschungsverhältnisses eine abhängige GmbH ihre Vergütungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB ihren Arbeitnehmern gegenüber wegen Vermögenslosigkeit nicht erfüllen, haben diese, solange sich die abhängige GmbH in Konkurs befindet, gegen das herrschende Unternehmen allenfalls einen Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG analog (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.1992 - 15 U 123/91 - ZIP 1992, 1394).

Normenkette:

AktG §§ 302 § 303 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 ;
Vorinstanz: ArbG Krefeld, vom 30.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1956/95