LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2002
4 Sa 1110/01
Normen:
BGB § 404 ; SGB X § 115 ;
Fundstellen:
AuR 2002, 236
DB 2002, 1113
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 803/01

Arbeitsentgelt: Anspruchsübergang auf Bundesanstalt für Arbeit - Voraussetzungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 1110/01

DRsp Nr. 2002/17019

Arbeitsentgelt: Anspruchsübergang auf Bundesanstalt für Arbeit - Voraussetzungen

»1. Ob ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nach ordentlicher Kündigung auf die Bundesanstalt für Arbeit übergeht, wenn diese Arbeitslosenunterstützung gewährt, richtet sich nach den Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei einem Rechtsstreit über das Ende des Arbeitsverhältnisses kann dieses durch Vereinbarung geregelt werden, welche den Sozialversicherungsträger bindet.2. Diese Vereinbarung ist auch dann bindend, wenn sie vor rechtskräftigem Abschluß des Bestandsschutzrechtsstreits zunächst formunwirksam geschlossen wurde (hier wegen gleichzeitiger Verpflichtung zur Übertragung von GmbH-Gesellschaftsanteilen), die Vereinbarung dann nach rechtskräftigem Abschluß entsprechend der vorherigen Abrede notariell beurkundet wird.«

Normenkette:

BGB § 404 ; SGB X § 115 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin aus übergeleitetem Recht Ansprüche aus Annahmeverzug gegenüber der Beklagten zustehen oder ob eine zwischen den ursprünglichen Arbeitsvertragsparteien getroffene Vereinbarung dies ausschließt.

Die Beklagte war Arbeitgeberin des W E. Dieser war seit 25.08.1986 bei ihr, zuletzt als Maschineneinrichter beschäftigt. Zwischen den Arbeitsvertragsparteien waren mehrere Kündigungsschutzverfahren anhängig.