Die Parteien streiten um die Frage, ob der Klägerin aus übergeleitetem Recht Ansprüche aus Annahmeverzug gegenüber der Beklagten zustehen oder ob eine zwischen den ursprünglichen Arbeitsvertragsparteien getroffene Vereinbarung dies ausschließt.
Die Beklagte war Arbeitgeberin des W E. Dieser war seit 25.08.1986 bei ihr, zuletzt als Maschineneinrichter beschäftigt. Zwischen den Arbeitsvertragsparteien waren mehrere Kündigungsschutzverfahren anhängig.
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