LAG Köln - Urteil vom 18.05.1995
10 Sa 784/94
Normen:
BGB §§ 133, 157, 611 ; MTV für die Arbeiter, Angestellte und Auszubildende für Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Nordrhein-Westfalen; TVG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 162
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1292/93

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Wegegeld und Gratifikation bei nicht gebundenem Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 784/94

DRsp Nr. 2001/4227

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Wegegeld und Gratifikation bei nicht gebundenem Arbeitsverhältnis

1. Regelt ein schriftlicher Arbeitsvertrag, die Arbeitsbedingungen richteten sich "nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen der IG Metall Nordrhein-Westfalen", und daneben eigenständig die Zahlung einer pauschalen "Auslösung", die "Wegegeld" einschließt, dann besteht in einem nicht tarifgebundenen Arbeitsverhältnis kein weiterer Anspruch auf "Fahrgeld" oder "Wegegeld" nach dem Bundesmontagetarifvertrag, und zwar auch nicht wegen der "Unklarheitenregel". 2. Umgekehrt bewirkt die genannte Verweisung auf die Tarifverträge in Verbindung mit der "Unklarheitenregel", daß der Arbeitgeber gegenüber einem Anspruch auf das tariflich geregelte 13. Monatseinkommen nicht auf eine "Betriebsübergang" verweisen kann, wonach in der Vergangenheit eine wesentlich geringere Gratifikationszahlung erfolgt sei. 3. Wegen der genannten Verweisung ist der Arbeitgeber ferner z.B. für die Rückforderung überzahlten Lohnes an die tariflichen Ausschlussfristen gebunden.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 611 ; MTV für die Arbeiter, Angestellte und Auszubildende für Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Nordrhein-Westfalen; TVG § 1 ;

Tatbestand: