LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.04.2012
9 Sa 1543/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 237/10

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Leistungslohn; Normbewertung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1543/11

DRsp Nr. 2012/22389

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Leistungslohn; Normbewertung

Besteht eine Rahmenbetriebsvereinbarung über Datensammlung und Leistungsentlohnung, derzufolge für die „Normalleistung“ 130 % des Gesamtlohnes (Grundlohn + Zulage) gezahlt werden und sich der Lohn bei Über- oder Unterschreitung der Normalleistung um bis zu 5 % proportional ändert, muss der Arbeitgeber, will er Abzüge vom Arbeitslohn vornehmen, ein geltendes normatives System darlegen, nachdem an der Normalleistung Abstriche vorgenommen werden können.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 13. September 2011 - 3 Ca 237/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Leistungslohnes.