LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.04.2012
9 Sa 1540/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 181/10

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Leistungslohn; Normbewertung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1540/11

DRsp Nr. 2012/22386

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Leistungslohn; Normbewertung

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 13. September 2011 - 3 Ca 181/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Leistungslohnes.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Monteur beschäftigt, zuletzt in der Abteilung "Montage Sonder". Bei der Beklagten galt eine Rahmenbetriebsvereinbarung über Datensammlung und Leistungsentlohnung vom 18. Aug. 1989, nach deren Ziff. 11.2 für die Einhaltung der Standardleistung 130 % des Gesamtlohnes gezahlt wurden. Am 12. Juni 2008 wurde durch die Beklagte und den Betriebsrat eine Eckpunktevereinbarung unterzeichnet, nach deren Inhalt u.a. durch Einführung eines Leistungs-/Prämienlohns für alle gewerblichen Mitarbeiter und die Einführung neuer Vorgabezeiten für die A-Produkte mit Wirkung vom 1. Jan. 2009 Einsparungen in Höhe von EUR 532.000 pro Jahr erzielt werden sollten. Am 17. Dez. 2008 schlossen Beklagte und Betriebsrat erneut eine Rahmenbetriebsvereinbarung über Datensammlung und Leistungsentlohnung, die zum 1. des Folgemonats in Kraft treten sollte. In Ziff. 11.1.1 der Rahmenbetriebsvereinbarung heißt es:

"Für die Einhaltung der Normalleistung werden 130 % des Gesamtlohnes (Grundlohn + Zulage) gezahlt."