Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Sie befindet sich seit 1995 ununterbrochen im Erziehungsurlaub.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten für das Jahr 1996 die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes verlangen kann.
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