LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.09.1997
4 Sa 832/97
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für Arzthelferinnen in privaten ärztlichen Praxen in der Bundesrepublik Deutschland vom 16. September 1992 § 10 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
MedR 1998, 368
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 982/97

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Gratifikation während des Erziehungsurlaubs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1997 - Aktenzeichen 4 Sa 832/97

DRsp Nr. 2002/8436

Arbeitsentgelt: Anspruch auf Gratifikation während des Erziehungsurlaubs

Den in § 10 Abs. 4 bis 6 des Manteltarifvertrages zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen der Deutschen Angestellten Gewerkschaft, dem Verband der weiblichen Arbeitnehmer und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 16.09.1992 geregelte dreizehnte Monatseinkommen für Arzthelferinnen hat einen rein leistungsbezogenen Charakter mit der Folge, dass kein Anspruch der Arzthelferin auf ein dreizehntes Monatseinkommen während des Erziehungsurlaubes besteht.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für Arzthelferinnen in privaten ärztlichen Praxen in der Bundesrepublik Deutschland vom 16. September 1992 § 10 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Sie befindet sich seit 1995 ununterbrochen im Erziehungsurlaub.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten für das Jahr 1996 die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes verlangen kann.