LAG Köln - Urteil vom 16.01.2013
3 Sa 744/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 144/12

Arbeitsentgelt; Anspruch auf equal pay; Verjährung; Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

LAG Köln, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 744/12

DRsp Nr. 2013/6616

Arbeitsentgelt; Anspruch auf equal pay; Verjährung; Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

1. Verjährung bei Stufenklage.2. Auslegung arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist.

1. Die hinsichtlich der Verjährung eintretende Hemmungswirkung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) tritt immer bereits dann ein, wenn der Auskunftsanspruch als erster Teil einer Stufenklage geltend gemacht wird. 2. Enthält ein Arbeitsvertrag über diese bloße Regelung der Verfallfristen hinaus eine ergänzende Bestimmung, wonach die "harte" Dreimonatsfrist nur für solche Ansprüche gilt, an deren schriftlicher Geltendmachung der Anspruchsberechtigte nicht verhindert war, ist diese Regelung dahingehend auszulegen, dass immer schon dann nicht gelten soll, wenn einem sorgfältig handelnden Anspruchsberechtigten die schriftliche Geltendmachung nicht zumutbar ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2012 - 15 Ca 144/12 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.229,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2010 zu zahlen.

2.

Die Kosten der ersten Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3.