Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der durch Art. 1 § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz) vom 18. Dezember 1975 auf dem Stand vom 1. Juli 1975 festgeschriebenen 30 %igen Bankzulage diese Zulage weiterhin in Höhe von 30 % des jeweiligen Grundgehaltes beanspruchen kann.
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