1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (33 Ca 2320/11) vom 27.07.2011 wird das Endurteil wie folgt abgeändert:
a) Die Klage wird abgewiesen.
b) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer Funktionszulage sowie über die Zulässigkeit der Anrechnung von Lohnerhöhungen auf diese Zulage.
Die Klägerin ist seit 01.06.1976 bei der Beklagten, zuletzt im Bundeswehr-Dienstleistungszentrum A-Stadt, als Schreibkraft/Angestellte beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag vom 01.06.1976 enthielt unter Ziffer 2. folgende Regelung: "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (
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