LAG München - Urteil vom 18.01.2012
11 Sa 777/11
Normen:
BAT Anl. 1 a Teil II Abschn. N UAbschn. I ProtNot 3; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 2320/11

Arbeitsentgelt; Anrechnung tariflicher Lohnerhöhungen auf Zulagen

LAG München, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 777/11

DRsp Nr. 2012/5244

Arbeitsentgelt; Anrechnung tariflicher Lohnerhöhungen auf Zulagen

Tarifliche Lohnerhöhungen dürfen auf die Funktionszulage im Schreibdienst nach BAT angerechnet werden.

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (33 Ca 2320/11) vom 27.07.2011 wird das Endurteil wie folgt abgeändert:

a) Die Klage wird abgewiesen.

b) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT Anl. 1 a Teil II Abschn. N UAbschn. I ProtNot 3; TVG § 4 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Fortzahlung einer Funktionszulage sowie über die Zulässigkeit der Anrechnung von Lohnerhöhungen auf diese Zulage.

Die Klägerin ist seit 01.06.1976 bei der Beklagten, zuletzt im Bundeswehr-Dienstleistungszentrum A-Stadt, als Schreibkraft/Angestellte beschäftigt.

Der Arbeitsvertrag vom 01.06.1976 enthielt unter Ziffer 2. folgende Regelung: "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen."