Arbeitsentgelt: Anrechnung anderweitigen Verdienstes während des Freistellungszeitraums
LAG Hamm, Urteil vom 11.10.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 104/96
DRsp Nr. 2001/5819
Arbeitsentgelt: Anrechnung anderweitigen Verdienstes während des Freistellungszeitraums
1. Der Arbeitnehmer muss sich einen anderen Verdienst während des Freistellungszeitraums gemäß § 615 Satz 2 BGB nicht anrechnen lassen, wenn im Vergleich durch die Arbeitsvertragsparteien die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung und Fortzahlung der Vergütung vereinbart ist.2. Enthält der Vergleich keine umfassende Ausgleichsklausel, sind seine Regelungen aber abschließend, kommt eine Anrechnung aufgrund ergänzender Vertragsauslegung dann nicht in Betracht, wenn die Parteien die Möglichkeit eines anderweitigen Erwerbs des Arbeitnehmers während des Freistellungszeitraums bedacht haben.