LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.02.2012
7 Sa 799/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 409/09

Arbeitsentgelt; Annahmeverzug

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 799/11

DRsp Nr. 2012/13863

Arbeitsentgelt; Annahmeverzug

Einem Arbeitnehmer stehen Entgeltsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, wenn er infolge Arbeitsunfalls zunächst arbeitsunfähig ist, später jedoch – nicht ausschließbar – wieder arbeitsfähig wird, ohne dass seine Arbeitsleistung vom Arbeitgeber angenommen wird.

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 - Az. 1 Ca 409/09 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen abgeändert, und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.150,67 EUR (in Worten: Vierundzwanzigtausendzweihundertfünfzig und 67/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 3.819,18 EUR (in Worten: Dreitausendachthundertneunzehn und 18/100 Euro) brutto seit 01. Februar 2007,

aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. März 2007,

aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. April 2007,

aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. Mai 2007,

aus 3.985,18 EUR (in Worten: Dreitausendneunhundertfünfundachtzig und 18/100 Euro) brutto seit 01. Juni 2007,