Die Beklagte ist ein weltweit tätiges Catering-Unternehmen. Sie beliefert Fluggesellschaften und betreibt einen Party-Service. Die Klägerin ist als "operative Mitarbeiterin" bei einer monatlichen Bruttovergütung von etwa DM 2.850,-- im Betrieb der Beklagten am D.üsseldorf Flughafen tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist die Anwendung der "gültigen Tarifverträge(n) ... Betriebsvereinbarungen und Regeln" der Beklagten vorgesehen, ferner bargeldlose Lohnzahlung. Im D.üsseldorf Betrieb sind im Schnitt 460 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist eingerichtet.
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