BAG - Urteil vom 04.04.2001
4 AZR 237/00
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EKT (Ersatzkassentarifvertrag) Anlage 3, Anlage 5;
Fundstellen:
AuR 2001, 358
BB 2001, 1636
DB 2001, 1999
JR 2002, 396
NZA 2001, 1085
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 63/99
ArbG Heilbronn, vom 30.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 262/99

Arbeitsentgelt: Absenkung der Vergütung bei Nachbindung eines Tarifvertrags - Lohnverzicht gegen Arbeitsplatzgarantie

BAG, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 237/00

DRsp Nr. 2002/7700

Arbeitsentgelt: Absenkung der Vergütung bei Nachbindung eines Tarifvertrags - "Lohnverzicht gegen Arbeitsplatzgarantie"

Die Nachbindung an den Tarifvertrag (§ 3 Abs 3 TVG) gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EKT (Ersatzkassentarifvertrag) Anlage 3, Anlage 5;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Vergütungsanspruch des Klägers durch Firmentarifvertrag neben dem fortbestehenden Verbandstarifvertrag wirksam abgesenkt wurde.

Der Kläger steht seit dem 1. Januar 1978 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, zuletzt als "Dienststellenleiter der Klinik ... in B".

In dem Formulararbeitsvertrag vom 5. Dezember 1977 heißt es ua.:

"Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für Ihr Anstellungsverhältnis."