Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Vergütungsanspruch des Klägers durch Firmentarifvertrag neben dem fortbestehenden Verbandstarifvertrag wirksam abgesenkt wurde.
Der Kläger steht seit dem 1. Januar 1978 in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten, zuletzt als "Dienststellenleiter der Klinik ... in B".
In dem Formulararbeitsvertrag vom 5. Dezember 1977 heißt es ua.:
"Für das Anstellungsverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.
Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für Ihr Anstellungsverhältnis."
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