Der am 11.07.1950 geborene, verheiratete Beklagte, Vater zweier unterhaltsberechtigter Kinder, trat zum 01.09.1984 in die Dienste des klagenden Landes. Er wurde beschäftigt als Laborfacharbeiter der Universität/Gesamthochschule E. Das zuletzt erzielte monatliche Bruttogehalt betrug ca. 3.200,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundes und der Länder (MTArb) vom 06.05.1995, in Kraft getreten am 01.03.1996, Anwendung.
Das klagende Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.06.1996 fristlos.
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