LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.01.2012
12 Sa 388/11
Normen:
ZPO § 416; ZPO § 420;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 475/10

Arbeitsentgelt [Lohnklage]; Kein Urkundsbeweis für die Erfüllung von Lohnansprüchen durch Vorlage von Kopien

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 388/11

DRsp Nr. 2012/15067

Arbeitsentgelt [Lohnklage]; Kein Urkundsbeweis für die Erfüllung von Lohnansprüchen durch Vorlage von Kopien

1. Gemäß §§ 420, 416 ZPO wird der Urkundsbeweis durch Vorlage der Urkunde geführt. 2. Bei Privaturkunden ist die Urschrift vorzulegen, da nur für sie die Beweisregel des § 416 ZPO gilt; einer Kopie kommt hingegen keine Beweiskraft zu.

Die Berufung der Beklagten 1) - 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 09. Februar 2011 - 5 Ca 475/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 416; ZPO § 420;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1.08.2010 bis zum 24.09.2010.

Die Beklagte 1) betreibt in der Rechtsform einer GbR eine Versicherungsagentur. Die Beklagten 2) und 3) sind ihre Gesellschafter. Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30.03.2010 (Bl. 4-6 d.A.) in der Zeit vom 1.04.2010 bis zum 30.09.2010 zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.500,00 (€ 1.855,29 netto) bei der Beklagten 1) als Vertriebsassistent beschäftigt. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen in der Vermittlung von Versicherungen.