In ständiger Rechtsprechung des BAG wird betont, dass es von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit abhängt, welcher Kriterienkatalog heranzuziehen ist. Es muss deshalb aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit in jedem Fall die unselbständige Tätigkeit typologisch abgegrenzt werden.
Nicht der vorliegende Vertragstext ist entscheidend, sondern die tatsächlich gelebte Vertragsgestaltung. Wesentliches Abgrenzungskriterium ist dabei die
persönliche Abhängigkeit,
die das BAG aus einer Vielzahl möglicher Merkmale ermittelt. Erst eine Überprüfung mehrerer Abgrenzungskriterien lässt den Schluss zu, ob die Arbeitnehmereigenschaft anzunehmen ist. Letztlich hängt die Entscheidung davon ab, welche Merkmale überwiegen. Diese Indizien sind nach der typologischen Methode zu würdigen. Bei der Bearbeitung des Kriterienkataloges ist zu betonen, dass es kein Einzelmerkmal gibt, welches aus der Vielzahl möglicher Merkmale unverzichtbar vorliegen muss.
Freie/-r Mitarbeiter/-in |
Arbeitnehmer/-in |
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zeitliche Weisungsgebundenheit |
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nein |
Eingliederung in den Betrieb |
ja |
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nein |
Benutzung der betrieblichen Arbeitsgeräte |
ja |
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nein |
Unterordnung anderer im Dienst des Auftraggebers stehender Personen |
ja |
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nein |
Pflicht zur Übernahme von Vertretungen |
ja |
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nein |
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