LAG Nürnberg - Beschluss vom 10.05.2021
1 TaBV 3/21
Normen:
BetrVG § 81 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 19/20

Arbeitsbereich i.S.d. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVGAnderer Arbeitsbereich bei Zuweisung einer Arbeit im 12 km entfernten Betriebsteil

LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 1 TaBV 3/21

DRsp Nr. 2021/17350

Arbeitsbereich i.S.d. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Anderer Arbeitsbereich bei Zuweisung einer Arbeit im 12 km entfernten Betriebsteil

1. Allein die Zuweisung von Arbeit an einem 12 km entfernten Betriebsteil innerhalb derselben politischen Gemeinde stellt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar, die bei Überschreitung von einem Monat die Zustimmungspflicht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG auslöst. 2. Dies gilt selbst dann, wenn sich weder die Arbeitsaufgabe noch die Verantwortung noch die Eingliederung in die Organisation ändern.

1. Arbeitsbereich i.S.d. § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG umfasst die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räumlich und fachlich zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz innerhalb der betrieblichen Organisation. 2. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsorts, 12 km entfernt vom bisherigen Einsatzort, gibt der Tätigkeit ein anderes Gesamtgepräge. Es liegt kein Bagatellfall vor, bei dem der Arbeitsort wegen der entsprechenden Nähe als vernachlässigbar anzusehen wäre.