LAG München - Beschluss vom 09.01.2020
3 TaBV 30/19
Normen:
BetrVG § 81; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99; BetrVG § 101 S. 1; BetrVG § 103 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 314/18

Arbeitsbereich i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVGZuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG

LAG München, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 3 TaBV 30/19

DRsp Nr. 2021/14980

Arbeitsbereich i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG

1. Der Arbeitsbereich wird durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der Arbeitsorganisation. 2. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit ändert und diese vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" anzusehen ist. Dies kann sich aus der mit ihr verbundenen Verantwortung ergeben, aber auch aus einem Ortswechsel oder einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Zuordnung.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 07.03.2019 - 27 BV 314/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 81; BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 99; BetrVG § 101 S. 1; BetrVG § 103 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, eine zwischen ihnen streitige Versetzung eines Betriebsratsmitglieds aufzuheben.