I
Die Parteien streiten im Rahmen der Zulässigkeit des Rechtsweges darüber, ob der Kläger als Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG anzusehen ist.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 29.03.2007 für zulässig erklärt, weil es sich bei dem Kläger um einen Einfirmenvertreter i.S.v. § 5 Abs. 3 ArbGG handele. Da der Kläger aufgrund des geschlossenen Vermögensberatervertrages für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit der schriftlichen Einwilligung der Beklagten bedurft habe, eine solche Einwilligung aber nicht erteilt worden sei, sei es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses, welcher der Beklagten am 10.04.2007 zugestellt worden ist, wird auf seine Gründe Bezug genommen.
Der dagegen eingelegten
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