BAG - Beschluß vom 28.05.2002
1 ABR 37/01
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 1 Einleitungssatz § 76 Abs. 3 ; BGB § 139 ; AWbG NW (vom 6. November 1984) §§ 5 8 ; ArbGG § 87 Abs. 2 ; ZPO § 522a ;
Fundstellen:
AuA 2002, 324
AuA 2003, 53
AuR 2003, 38
BB 2003, 160
BFHE 101, 203
NZA 2003, 171
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 01.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 11/01
ArbG Aachen, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 20/00

Arbeitnehmerweiterbildung; Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Mitbestimmung bei Bildungsurlaub; Zuständigkeit der Einigungsstelle

BAG, Beschluß vom 28.05.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 37/01

DRsp Nr. 2003/1436

Arbeitnehmerweiterbildung; Betriebsverfassungsrecht; Prozeßrecht - Mitbestimmung bei Bildungsurlaub; Zuständigkeit der Einigungsstelle

»Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erstreckt sich auch auf die Gewährung von sog. Bildungsurlaub nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder. Es betrifft auch insoweit lediglich die Aufstellung allgemeiner Freistellungsgrundsätze und eines Freistellungsplans und ggf. die Festsetzung der zeitlichen Lage der Arbeitsfreistellung im Einzelfall.« Orientierungssätze: 1. Die (unselbständige) Anschlußbeschwerde im Beschlußverfahren ist zulässig. 2. Der Spruch einer Einigungsstelle ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG im Wege der auf die Feststellung seiner Unwirksamkeit gerichteten Feststellungsklage anzufechten. 3. Die Einigungsstelle ist auch auf Antrag einer der Betriebsparteien nicht verpflichtet, über ihre Zuständigkeit gesondert und vorab zu entscheiden, wenn sie diese für gegeben hält. 4. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG betrifft nicht nur den Erholungsurlaub nach § 1 BUrlG, sondern auch die Gewährung von sog. Bildungsurlaub nach landesrechtlichen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzen.