Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen kraft gesetzlicher Fiktion seit dem 03.10.1977 ein Arbeitsverhältnis bestand.
Der am 20.10.1956 geborene Kläger war seit dem 03.10.1977 als Stahlbaumontagearbeiter bei der Firma K. AG in G. beschäftigt. Er wurde ab dem 01.07.1984 von der Firma K.K. Instandhaltungsservice GmbH unter Anrechnung seiner Vordienstzeiten übernommen.
Nach Aufnahme seiner Tätigkeiten für die K. AG bzw. später für die K. K.Instandhaltungsservice GmbH war der Kläger ausschließlich auf dem Betriebsgelände der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Kraftwerk E.K. eingesetzt. Die Einzelheiten seiner Tätigkeiten dort sind zwischen den Parteien streitig.
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