LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.01.2002
5 Sa 1448/01
Normen:
AÜG § 9 Ziff. 1 ; AÜG § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 542/01

Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag, Verwirkung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 1448/01

DRsp Nr. 2003/4754

Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertrag, Verwirkung

»1. Macht ein Arbeitnehmer erst nach circa 14 Jahren geltend, dass zwischen ihm und seinem Arbeitgeber Kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG begründet worden ist, so kann dieser Anspruch gemäß § 242 BGB verwirkt sein. 2. Das die Verwirkung begründende Umstandsmoment ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsvertragsergänzungen ein späteres Eintrittsdatum akzeptiert hat.«

Normenkette:

AÜG § 9 Ziff. 1 ; AÜG § 10 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen kraft gesetzlicher Fiktion seit dem 03.10.1977 ein Arbeitsverhältnis bestand.

Der am 20.10.1956 geborene Kläger war seit dem 03.10.1977 als Stahlbaumontagearbeiter bei der Firma K. AG in G. beschäftigt. Er wurde ab dem 01.07.1984 von der Firma K.K. Instandhaltungsservice GmbH unter Anrechnung seiner Vordienstzeiten übernommen.

Nach Aufnahme seiner Tätigkeiten für die K. AG bzw. später für die K. K.Instandhaltungsservice GmbH war der Kläger ausschließlich auf dem Betriebsgelände der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Kraftwerk E.K. eingesetzt. Die Einzelheiten seiner Tätigkeiten dort sind zwischen den Parteien streitig.