BAG - Urteil vom 24.05.2022
9 AZR 337/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; RL 2008/104/EG Art. 11 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1; AÜG § 19 Abs. 2; BGB § 117 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
AP A_G _ 1 Nr. 44
ArbRB 2022, 356
BB 2023, 376
DB 2022, 2863
EzA A_G _ 1 Nr. 25
EzA BetrVG 2001 _ 1 Nr. 5
NZA 2022, 1530
NZA-RR 2022, 668
ZIP 2022, 2405
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1108/19
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 7583/18

Arbeitnehmerüberlassung und GemeinschaftsbetriebAnforderungen an die einheitliche Leitung eines GemeinschaftsbetriebsGemeinschaftlicher Betrieb als unbestimmter RechtsbegriffGemeinsamer Betriebsrat als Indiz für einen GemeinschaftsbetriebÜberlassungshöchstdauer nach §§ 1 Abs. 1b Satz 1 i.V.m. 19 Abs. 2 AÜG

BAG, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 337/21

DRsp Nr. 2022/15836

Arbeitnehmerüberlassung und Gemeinschaftsbetrieb Anforderungen an die einheitliche Leitung eines Gemeinschaftsbetriebs "Gemeinschaftlicher Betrieb" als unbestimmter Rechtsbegriff Gemeinsamer Betriebsrat als Indiz für einen Gemeinschaftsbetrieb Überlassungshöchstdauer nach §§ 1 Abs. 1b Satz 1 i.V.m. 19 Abs. 2 AÜG

1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt wird, zu dessen gemeinsamer Führung sich sein Arbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben. 2. Für einen Gemeinschaftsbetrieb ist nach der Vorstellung des Gesetzes in § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats kennzeichnend. Existieren in einem Betrieb aufgrund tarifvertraglicher Vorgaben mehrere Betriebsräte, die jeweils für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers zuständig sind, kann dies einen wesentlichen Hinweis darauf geben, dass die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer lediglich in formaler Hinsicht einer einheitlichen Leitung, tatsächlich aber einer nach Vertragsarbeitgebern getrennten Personalführung unterliegen. Orientierungssätze: