LAG Frankfurt/Main, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1108/19
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 7583/18
Arbeitnehmerüberlassung und GemeinschaftsbetriebAnforderungen an die einheitliche Leitung eines GemeinschaftsbetriebsGemeinschaftlicher Betrieb als unbestimmter RechtsbegriffGemeinsamer Betriebsrat als Indiz für einen GemeinschaftsbetriebÜberlassungshöchstdauer nach §§ 1 Abs. 1b Satz 1 i.V.m. 19 Abs. 2 AÜG
BAG, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 337/21
DRsp Nr. 2022/15836
Arbeitnehmerüberlassung und GemeinschaftsbetriebAnforderungen an die einheitliche Leitung eines Gemeinschaftsbetriebs"Gemeinschaftlicher Betrieb" als unbestimmter RechtsbegriffGemeinsamer Betriebsrat als Indiz für einen GemeinschaftsbetriebÜberlassungshöchstdauer nach §§ 1 Abs. 1b Satz 1 i.V.m. 19 Abs. 2AÜG
1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigt wird, zu dessen gemeinsamer Führung sich sein Arbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben.2. Für einen Gemeinschaftsbetrieb ist nach der Vorstellung des Gesetzes in § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats kennzeichnend. Existieren in einem Betrieb aufgrund tarifvertraglicher Vorgaben mehrere Betriebsräte, die jeweils für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers zuständig sind, kann dies einen wesentlichen Hinweis darauf geben, dass die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer lediglich in formaler Hinsicht einer einheitlichen Leitung, tatsächlich aber einer nach Vertragsarbeitgebern getrennten Personalführung unterliegen.Orientierungssätze:
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