LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.04.2022
5 Sa 1082/21
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 1 Abs. 2; BGB § 645 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 182/18

Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AÜGAuslegung widersprüchlicher Vertrags- oder RechtsbeziehungenPrimäre und sekundäre Darlegungslast im Prozess über die ArbeitnehmerüberlassungFiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 1082/21

DRsp Nr. 2022/17935

Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AÜG Auslegung widersprüchlicher Vertrags- oder Rechtsbeziehungen Primäre und sekundäre Darlegungslast im Prozess über die Arbeitnehmerüberlassung Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher

1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. 2. Widersprechen sich die Vertrags- oder Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages maßgeblich, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp. 3. Zwar trifft den Arbeitnehmer die primäre Darlegungslast für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher, doch kennt er nicht die Vereinbarungen zwischen seinem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher. Deshalb ist es nach der sekundären Darlegungslast Sache des Entleihers, den Inhalt der Vereinbarungen konkret darzulegen und die Tatsachen vorzutragen, die gegen eine Arbeitnehmerüberlassung sprechen.