LAG Köln - Urteil vom 07.08.1996
7 Sa 245/96
Normen:
AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 160
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6262/95

Arbeitnehmerüberlassung: Gewerbsmäßigkeit - Konzern

LAG Köln, Urteil vom 07.08.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 245/96

DRsp Nr. 2001/5998

Arbeitnehmerüberlassung: Gewerbsmäßigkeit - Konzern

1. Die Gewinnabführung innerhalb eines Konzerns begründet noch keine "Gewerbsmäßigkeit" von Arbeitnehmerüberlassungen im Konzern. 2. Die Auslegung des § 1 Abs. 2 AÜG durch das BAG dahin, dass bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis zum "Verleiher" endet, bedarf der Einschränkung dahin, dass die Beendigung nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers stattfindet.

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte 1) (AG) betreibt Luftfahrt und ist beherrschendes Unternehmen in einem Konzern. Ihr Sitz ist in Köln. Hier befinden sich auch fünf Tochtergesellschaften mit rund 300 Mitarbeitern. Diese sind von der Beklagten 1) eingestellt worden und zu den Tochtergesellschaftern versetzt oder abgeordnet worden. Sie werden von einem zentralen Personaldienst der Beklagten 1) verwaltet. Die Personalkosten erhält die Beklagte 1) von den Tochtergesellschaften erstattet. Sie erhält auch die Gewinne der Tochtergesellschaften. Sie besitzt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Mitarbeiter bei der Beklagten 1) und bei den Tochtergesellschaften haben einen gemeinsamen Betriebsrat gewählt.