Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und daraus folgende Gehaltsansprüche.
Die Beklagte, ein führendes Unternehmen der Computerindustrie, war mit der Entwicklung einer Verfahrenstechnik zur Kommunikation ihrer Computer über ein ISDN-Telefonnetz befaßt. Hierzu benötigte sie bestimmte "Cards" sowie einen sogenannten "AIX RS-6000 ISDN Device Driver" in Form eines EDV-Programms. Zu diesem Zweck nahm sie Kontakt zur Firma G GmbH (G GmbH) mit Sitz in M auf, die keine Genehmigung zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß Art.
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