BAG - Urteil vom 22.06.1994
7 AZR 286/93
Normen:
AÜG Art. 1 § 1 Abs.;
Fundstellen:
AP Nr. 16 zu § 1 AÜG
BAGE 77, 102
BB 1995, 52
CR 1995, 279
DB 1995, 981
DRsp VI(602)109c-d
EzA § 1 AÜG Nr. 4
NZA 1995, 462
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 13.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 20/92
ArbG Hamburg, vom 16.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 223/91

Arbeitnehmerüberlassung - Weisungsrecht

BAG, Urteil vom 22.06.1994 - Aktenzeichen 7 AZR 286/93

DRsp Nr. 1995/3113

Arbeitnehmerüberlassung - Weisungsrecht

»Im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG wird ein Arbeitnehmer nicht bereits dann einem Dritten zur Arbeitsleistung "überlassen", wenn er aufgrund seines Arbeitsvertrages Weisungen des Dritten zu befolgen hat. Erforderlich ist vielmehr zumindest, daß er innerhalb der Betriebsorganisation des Dritten für diesen und nicht weiterhin allein für seinen Arbeitgeber tätig wird. Letzteres ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch seine Arbeitsleistung nach wie vor ausschließlich Pflichten erfüllt, die seinem Arbeitgeber gegenüber fremden Auftraggebern obliegen.«

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 1 Abs.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage insbesondere darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte ist eine Spedition mit Firmensitz in H und beschäftigt mehr als fünf Arbeitnehmer. Die Nebenintervenientin zu 1), die ebenfalls eine Spedition betreibt, ist die Muttergesellschaft der Beklagten mit Sitz in He (Schweden). Die Nebenintervenientin zu 2) ist eine seit 1992 in das Handelsregister der Stadt L eingetragene Tochtergesellschaft der dänischen Firma U ABS.