LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.1996
16 Sa 1532/95
Normen:
BGB § 611, 613 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 145
AuR 1996, 276
BB 1996, 2692
DB 1996, 1285
LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 30
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4124/95

Arbeitnehmerstatus: Zeitungszusteller

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 16 Sa 1532/95

DRsp Nr. 2001/14431

Arbeitnehmerstatus: Zeitungszusteller

1. Zeitungszusteller sind in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen. 2. Dies gilt auch dann, wenn sie für mehrere Zeitungsverlage oder Vertriebsagenturen tätig werden und die Zustellungen nicht stets "in Person" (§ 613 Satz 1 BGB) durchführen, sondern sich hierbei der Mithilfe von Familienangehörigen oder anderen Personen bedienen. 3. Auf die von den Vertragspartnern übereinstimmend gewählte Bezeichnung des Zustellers als selbständig Tätiger sowie auf die Abrechnungsmodalitäten durch Erstellung von Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Mehrwertsteuer kommt es nicht an. Maßgebend ist der tatsächliche Geschäftsinhalt.

Normenkette:

BGB § 611, 613 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 16.07.97 - 5 AZR 312/96 = DRsp-ROM Nr. 1997/9071 -.

Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 12.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen