Mit der Klage begehrt der Kläger erstens die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, zweitens die Feststellung, dass das bestehende Arbeitsverhältnis durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.07.2002 nicht aufgelöst worden ist, drittens Beschäftigung. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Zahlung von 43.970,92 EURO, Forderungen aus Lieferungen an den Kläger. Hilfsweise hat der Kläger unter dem 03.04.2003 den Feststellungsantrag angekündigt, dass für die fristlose Kündigung des Kooperations- und Vertriebsvertrages keine Gründe vorgelegen haben.
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