I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Die Beklagte beauftragte den Kläger durch Schreiben vom 12. August 2002 mit der Vertretung des Amtes eines Universitätsprofessors für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2003, längstens jedoch bis zur Besetzung der Stelle.
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